Gewinnfreibetrag für Einnahmen-Ausgaben-Rechner
Der Gewinnfreibetrag senkt die Steuerlast natürlicher Personen, hier die wichtigsten Regeln für EAR.
Der Gewinnfreibetrag ist eine der wichtigsten Steuerentlastungen für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften. Er steht Selbständigen mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ebenso zu wie Bilanzierern und ist gemäß § 10 EStG im Einkommen abzugsfähig. Anders als laufende Betriebsausgaben und Absetzbarkeiten mindert er nicht den Gewinn aus dem Betrieb selbst, sondern wird als zusätzlicher Abzug vom steuerpflichtigen Gewinn gewährt. Damit reduziert er unmittelbar die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer.
Aufbau und Höhe
| Komponente | Bemessung | Maximalwert |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 15 % der ersten 33.000 € Gewinn | 4.950 € |
| investitionsbedingter Freibetrag | 13 % bis 178.000 €, gestaffelt darüber | bis 46.400 € |
| Gesamtmaximum | abhängig vom Gewinn | 46.400 € |
Die Staffelung ab 178.000 € sieht reduzierte Sätze vor (siehe bmf.gv.at ).
Grundfreibetrag ohne Investition
Der Grundfreibetrag wird automatisch zuerkannt und benötigt keine Investitionen. Er steht jedem Steuerpflichtigen mit betrieblichen Einkünften zu, unabhängig von der Gewinnermittlungsart. Auch Pauschalierer können den Grundfreibetrag nutzen.
Investitionsbedingter Freibetrag
Über den Grundfreibetrag hinaus muss in begünstigte Wirtschaftsgüter investiert werden. Anerkannt sind:
- körperliche, abnutzbare Anlagegüter mit mindestens 4 Jahren Nutzungsdauer
- bestimmte Wertpapiere mit mindestens 4 Jahren Behaltedauer
- nicht: PKW, gebrauchte oder geringwertige Güter
- nicht: gebäudeähnliche Investitionen mit unter 4 Jahren AfA
- Behaltedauer von 4 Jahren ab Anschaffung
Die investitionsbedingte Komponente wird im Anlagenverzeichnis ausgewiesen und in der Beilage E1a der Einkommensteuererklärung beantragt. Begünstigte Anlagegüter wirken doppelt: Sie erhöhen den Gewinnfreibetrag und werden zusätzlich über ihre Nutzungsdauer im Wege der Abschreibung (AfA) als Betriebsausgabe abgesetzt. Zu beachten ist die Abgrenzung zu geringwertigen Wirtschaftsgütern: Wer ein Gut sofort als GWG absetzt, kann es nicht für den investitionsbedingten Freibetrag heranziehen.
Praktische Beispiele
- Gewinn 30.000 €, keine Investitionen: Freibetrag 15 % von 30.000 € = 4.500 €
- Gewinn 50.000 €, Investition 5.000 €: Grundfreibetrag 4.950 € plus 13 % von 17.000 € investitionsbedingt
- Gewinn 100.000 €, Wertpapierkauf 10.000 €: Grundfreibetrag plus 8.710 € investitionsbedingt
- Gewinn 200.000 €, hohe Investition: gestaffelter Freibetrag bis Maximum
Planung vor dem Jahresende
Der investitionsbedingte Freibetrag ist ein klassisches Instrument der Jahresend-Steuerplanung. Wer absehbar einen höheren Gewinn erzielt, kann durch eine gezielte Investition vor dem 31. Dezember zusätzlichen Freibetrag lukrieren. Maßgeblich ist die Anschaffung und Inbetriebnahme noch im laufenden Wirtschaftsjahr. Bei Wertpapieren genügt die Einbuchung ins Depot bis zum Jahresende.
Sinnvoll ist es, den voraussichtlichen Gewinn frühzeitig hochzurechnen und die Investitionssumme so zu wählen, dass der Freibetrag möglichst ausgeschöpft wird, ohne Liquidität unnötig zu binden. Ein laufend gepflegtes Belegwesen und eine saubere Übersicht über die Betriebsausgaben schaffen dafür die nötige Datengrundlage.
Stolperfallen
- Behaltedauer: bei vorzeitigem Verkauf Nachversteuerung
- Wertpapiere: nur bestimmte Anleihen anerkannt
- PKW: ausgeschlossen mit Ausnahme von Fahrschulen, Taxis
- Pauschalierung: nur Grundfreibetrag möglich
- Mehrere Betriebe: Aufteilung des Höchstbetrags
Die korrekte Erfassung gelingt mit einem ordentlich geführten Anlagenverzeichnis, siehe Beitrag zu Anlagenverzeichnis führen .
Fazit
Wer eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führt, sollte den Gewinnfreibetrag in jeder Steuererklärung mitdenken. In Kombination mit dem Investitionsfreibetrag ergibt sich häufig eine deutliche Steuerersparnis. Wer die Buchhaltung gleich automatisieren möchte, findet die passende Lösung unter Preise ansehen .