Die Offenlegung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch ist Pflicht für österreichische Kapitalgesellschaften. Sie erfolgt elektronisch und ist an klare Fristen gebunden. Die Einreichung ist der letzte Schritt im Jahresabschluss und der Bilanzierung und entscheidet darüber, ob die Arbeit eines ganzen Geschäftsjahres ohne Beanstandung abgeschlossen ist.

Wer muss offenlegen?

RechtsformOffenlegungspflicht
GmbHimmer
AGimmer
FlexCo (Flexible Kapitalgesellschaft)immer
GmbH & Co KG (kapitalistische KG)wenn keine natürliche Person voll haftet
Einzelunternehmen, OG, KG mit Vollhafternicht beim Firmenbuch

Die Offenlegung dient der Information der Öffentlichkeit über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Der Umfang richtet sich nach der Größenklasse der Gesellschaft. Wer noch unsicher ist, ob überhaupt eine Bilanz erforderlich ist oder eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung genügt, findet die Abgrenzung in unserem Beitrag zur EAR gegenüber der Bilanz.

Größenklassen nach UGB

Ab dem Geschäftsjahr 2024 gelten erhöhte Schwellenwerte (BGBl. II 175/2024):

KlasseBilanzsummeUmsatzMitarbeiter
Kleinstbis 450.000 €bis 900.000 €bis 10
Kleinbis 7,5 Mio. €bis 15 Mio. €bis 50
Mittelbis 25 Mio. €bis 50 Mio. €bis 250
Großdarüberdarüberdarüber

Eine Kapitalgesellschaft fällt in eine Klasse, wenn sie zwei der drei Schwellen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschreitet. Aktuelle Werte stehen im UGB auf ris.bka.gv.at . Die Größenklasse bestimmt nicht nur den Offenlegungsumfang, sondern auch, ob eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer zwingend ist.

Was wird offengelegt?

Je nach Größe ist der Umfang unterschiedlich:

  • Kleinst- und Kleinkapitalgesellschaften: verkürzte Bilanz und Anhang, keine Pflicht zur Veröffentlichung der GuV
  • Mittlere: vollständiger Jahresabschluss, Lagebericht, Anhang
  • Große: zusätzlich Konzernabschluss und Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das ERV-System (Elektronischer Rechtsverkehr) bzw. die digitale Übermittlung des Notars. Ein direkter Upload im Firmenbuch ist nur in Ausnahmen möglich. Die Grundlage für die einzureichenden Unterlagen liefert die ordnungsgemäße Bilanz nach UGB: Was hier sauber gegliedert ist, lässt sich verkürzen oder vollständig übermitteln, ohne dass nachträglich Korrekturen nötig werden.

Fristen und Strafen

Die Offenlegung muss innerhalb von neun Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Wer das versäumt, riskiert Zwangsstrafen:

  • Erstinstanz: 700 € pro Geschäftsführer und pro Gesellschaft
  • Wiederholung: bis zu 3.600 € je Strafverfügung
  • bei mittleren Gesellschaften höhere Strafrahmen

Die Strafen werden vom Firmenbuchgericht automatisch verhängt, sobald die Frist verstreicht. Sie treffen ausdrücklich jeden Geschäftsführer persönlich und zusätzlich die Gesellschaft. Auch ein „Null-Abschluss" (z. B. eine ruhende GmbH ohne operative Tätigkeit) ist offenlegungspflichtig. Wer eine Frist absehbar nicht halten kann, sollte rechtzeitig handeln, statt auf die Strafverfügung zu warten.

Praxisempfehlungen

Fazit

Die Offenlegung beim Firmenbuch ist Routine, wenn der Jahresabschluss sauber vorbereitet ist. Wer einen klaren Kontenrahmen und ordentliche Monatsabschlüsse pflegt, hält die Neun-Monats-Frist mühelos ein und vermeidet teure Zwangsstrafen. Preise ansehen .