Das Einzelunternehmen ist die häufigste Rechtsform in Österreich. Der Gewinn fließt direkt in die persönliche Einkommensteuer und wird mit dem progressiven Tarif nach § 33 EStG besteuert. Es gibt keine eigene Unternehmenssteuer wie bei der GmbH, sondern eine einzige Veranlagung über die Einkommensteuererklärung (Formular E1 samt Beilage E1a). Wie sich dieser Bereich in das größere Bild von Steuern und Abgaben einfügt, zeigt der Überblick im Cluster Umsatzsteuer und Steuern.

ESt-Tarif 2024

Einkommen pro JahrGrenzsteuersatz
bis 12.816 €0 %
12.816 € bis 20.818 €20 %
20.818 € bis 34.513 €30 %
34.513 € bis 66.612 €40 %
66.612 € bis 99.266 €48 %
99.266 € bis 1.000.000 €50 %
über 1.000.000 €55 %

Wichtig ist der Unterschied zwischen Grenzsteuersatz und Durchschnittssteuersatz: Nur der jeweils nächste Einkommensteil wird mit dem höheren Satz belastet, nicht das gesamte Einkommen. Die jährliche Anpassung an die “kalte Progression” wird im Budgetbegleitgesetz beschlossen. Aktuelle Werte siehe bmf.gv.at .

Vom Gewinn zur Steuer

  1. Gewinnermittlung über Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanz
  2. Abzug des Gewinnfreibetrags für EAR
  3. Berücksichtigung anderer Einkünfte und Sonderausgaben
  4. Anwendung des Stufentarifs
  5. Anrechnung von Absetzbeträgen wie Familienbonus

Anders als bei der GmbH gibt es keine Trennung zwischen Unternehmen und Privatperson. Der gesamte Gewinn ist sofort versteuerbar, unabhängig davon, ob er entnommen wird. Privatentnahmen sind daher steuerlich neutral und lösen keine zusätzliche Belastung aus.

Buchführungspflicht und Wahl der Gewinnermittlung

Bis zur Umsatzgrenze für die doppelte Buchführung genügt in der Regel die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Erst bei dauerhaftem Überschreiten greift die Bilanzierungspflicht. Wer als Kleinunternehmer startet, sollte zugleich die umsatzsteuerliche Seite klären, mehr dazu in der Kleinunternehmerregelung in Österreich. Sie betrifft die Umsatzsteuer und nicht die Einkommensteuer, die beiden Themen sind sauber getrennt zu halten.

Vorauszahlungen

Das Finanzamt setzt Einkommensteuer-Vorauszahlungen auf Basis der letzten Veranlagung fest:

  • vier Termine: 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November
  • Anpassung bei Veränderungen der Geschäftslage möglich
  • Antrag auf Herabsetzung bis 30. September des Jahres
  • Differenz zur tatsächlichen Steuer wird mit Bescheid festgestellt
  • Anspruchsverzinsung ab 1. Oktober des Folgejahres

Die laufende Kommunikation mit dem Finanzamt läuft über FinanzOnline. Wer sein Konto noch nicht aktiviert hat, findet die Schritte unter FinanzOnline registrieren.

Sozialversicherung nicht vergessen

Neben der Einkommensteuer fallen für Einzelunternehmer SVS-Beiträge an, siehe Beitrag zu SVS-Beiträge Selbständige . Diese sind als Betriebsausgabe abziehbar und mindern den Gewinn. In den ersten Jahren werden sie vorläufig vorgeschrieben und später nachbemessen, was zu Nachzahlungen führen kann. Eine Rücklage für die Nachbemessung gehört daher zur seriösen Liquiditätsplanung.

Steuerliche Hebel

Wechsel in eine GmbH

Bei steigendem Gewinn lohnt häufig der Vergleich mit einer GmbH. Während Einzelunternehmer Spitzensteuersätze von bis zu 50 % zahlen, beträgt die KöSt nur 23 %. Allerdings kommt KESt auf Ausschüttungen hinzu. Entscheidend ist außerdem, wie viel Gewinn tatsächlich entnommen wird, denn thesaurierte Gewinne bleiben in der GmbH zunächst niedriger besteuert. Eine fundierte Vergleichsrechnung ist unerlässlich, mehr dazu im Beitrag Lohn vs. Dividende GmbH .

Fazit

Das Einzelunternehmen ist einfach in der Verwaltung, aber steuerlich progressiv. Wer den Gewinn sauber ermittelt, alle Begünstigungen nutzt und Rücklagen für SVS und Anspruchszinsen bildet, hält die Steuerlast in Grenzen. Wer die Buchhaltung gleich automatisieren möchte, findet die passende Lösung unter Preise ansehen .