Die Kapitalertragsteuer (KESt) ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer für Kapitaleinkünfte. Sie wird in Österreich an der Quelle einbehalten und ist für natürliche Personen in der Regel abgeltend. Damit unterscheidet sie sich grundlegend von der laufenden Gewinnbesteuerung im Betrieb. Wer als Unternehmer oder Privatperson Erträge aus Geldanlagen, Beteiligungen oder Ausschüttungen erzielt, kommt an der KESt nicht vorbei.

Dieser Beitrag ist Teil unseres Themenbereichs Umsatzsteuer und Steuern und erklärt, wie die KESt erhoben wird, wer sie schuldet und welche Pflichten österreichische Unternehmen dabei treffen.

Steuersätze nach Ertragsart

ErtragsartKESt-SatzHinweis
Zinsen aus Bankguthaben25 %klassische Sparbuchverzinsung
Dividenden inländisch27,5 %Bank zieht ab
Realisierte Wertpapiergewinne27,5 %inkl. Investmentfonds
Kryptowährungsgewinne27,5 %seit 2022
Stiftungszuwendungen27,5 %siehe Stiftungsbesteuerung

Aktuelle Sätze und Ausnahmen siehe bmf.gv.at .

Wer ist KESt-Schuldner?

Schuldner der KESt ist grundsätzlich der Empfänger des Kapitalertrags. Den Einbehalt nimmt jedoch der Auszahlende vor (Bank, GmbH bei Dividende, Stiftung bei Zuwendung). Damit ist die KESt für Privatpersonen Endbesteuerung und entlastet die Einkommensteuererklärung.

Pflichten für Unternehmen

GmbHs müssen bei Dividendenausschüttungen die KESt einbehalten und abführen:

  1. Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschafter
  2. Auszahlung an Gesellschafter brutto = abzüglich KESt
  3. KESt-Anmeldung beim Finanzamt binnen einer Woche
  4. Abführung der KESt zur Fälligkeit
  5. Bestätigung an Empfänger ausstellen

Die Anmeldung läuft in der Praxis elektronisch über das Steuerportal. Wie der Zugang eingerichtet wird, zeigt der Beitrag FinanzOnline registrieren.

Die Wahl zwischen Lohn und Dividende ist ein eigenes Optimierungsthema, dazu mehr im Beitrag Lohn vs. Dividende GmbH . Wer als Einzelunternehmer arbeitet, kennt das Thema nicht, sondern versteuert seinen Gewinn direkt mit dem progressiven Einkommensteuertarif.

Verlustausgleich und Verlustverrechnung

Innerhalb der Kapitaleinkünfte können Verluste verrechnet werden. Banken führen den automatischen Verlustausgleich für Wertpapiere durch, wenn Depots bei derselben Bank liegen. Verluste über Banken hinweg lassen sich nur in der Veranlagung berücksichtigen.

  • Verlust aus Wertpapierverkauf gegen Wertpapiergewinn
  • Verlust gegen Dividenden möglich
  • nicht möglich: Verlust gegen Zinseinkünfte
  • Verlustvortrag in Folgejahre nur bei betrieblichen Einkünften
  • Veranlagungsoption sinnvoll bei niedrigem Steuersatz

Veranlagungsoption

Wer einen niedrigeren Grenzsteuersatz hat als 25/27,5 %, kann freiwillig zur Veranlagung optieren. Die KESt wird dann auf die Einkommensteuer angerechnet, ein etwaiger Überhang erstattet. Voraussetzung: Aufnahme aller KESt-pflichtigen Erträge in die ESt-Erklärung.

Diese Option lohnt sich vor allem für Personen mit geringem Gesamteinkommen, etwa Studierende, Teilzeitkräfte oder Eltern in Karenz. In Kombination mit weiteren Begünstigungen wie dem Familienbonus Plus kann sich die Veranlagung deutlich auszahlen. Es gilt jedoch ein Günstigkeitsvergleich: Das Finanzamt wendet automatisch die für den Steuerpflichtigen vorteilhaftere Variante an, sodass durch die Option kein Nachteil entsteht.

Was nicht der KESt unterliegt

Nicht jeder Kapitalfluss löst KESt aus. Ausgenommen sind insbesondere:

  • Privatdarlehen zwischen natürlichen Personen ohne Bankbeteiligung
  • Wertsteigerungen, die noch nicht realisiert wurden (Buchgewinne im Depot)
  • bestimmte steuerfreie Ausschüttungen aus Substanz (Einlagenrückzahlung)
  • Kapitalerträge im Rahmen einer steuerbefreiten Körperschaft

Solche Erträge sind je nach Sachverhalt steuerfrei oder werden im Rahmen der allgemeinen Veranlagung erfasst. Eine saubere Abgrenzung ist wichtig, damit die Endbesteuerungswirkung nicht versehentlich verloren geht.

Buchhaltung

In Unternehmen werden KESt-Vorgänge auf separaten Konten geführt. Eine ordentliche Doppelte Buchhaltung nach UGB und ein klarer Kontenrahmen sorgen für saubere Auswertungen.

Fazit

Die KESt ist eine schlanke und effiziente Erhebungsform, sofern der Einbehalt korrekt erfolgt. Wer als Unternehmen Dividenden ausschüttet oder Zuwendungen leistet, sollte die Anmeldungen automatisieren. Wer die Buchhaltung professionell aufstellen möchte, findet die passende Lösung unter Preise ansehen .