Die Kleinunternehmerregelung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG erlaubt Unternehmen mit geringen Umsätzen, ohne Umsatzsteuer zu fakturieren. Sie ist besonders für Gründerinnen und Gründer, für Nebenerwerbe und für kleine Dienstleister relevant, die überwiegend an Privatkunden verkaufen. Wer die Regelung nutzt, vereinfacht seine Buchhaltung deutlich, gibt im Gegenzug aber den Vorsteuerabzug auf. Dieser Leitfaden ordnet die Regelung in den größeren Zusammenhang von Umsatzsteuer und Steuern in Österreich ein und zeigt, wann sich der freiwillige Verzicht lohnt.

Welche Grenze gilt aktuell?

Seit 1. Jänner 2025 liegt die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer bei 55.000 € brutto Jahresumsatz (zuvor 35.000 € netto). Maßgeblich ist der Umsatz im laufenden Kalenderjahr, wobei bestimmte steuerfreie Umsätze ausgenommen sind. Die genauen Bedingungen, Übergangsregeln und mögliche Toleranzen sollten vor dem Geschäftsjahr auf bmf.gv.at überprüft werden, da sich Grenzen und Details ändern können.

PunktRegelung
Umsatzgrenze55.000 € pro Kalenderjahr
Toleranzeinmaliges Überschreiten um bis zu 10 % zulässig
USt auf Rechnungennicht ausgewiesen, mit Hinweis auf Befreiung
Vorsteuerabzugnicht möglich
UVA-Pflichtgrundsätzlich keine

Wird die Grenze überschritten, fällt die Befreiung weg und es greift die Regelbesteuerung. Wie die Befreiung im Detail auf die Steuer wirkt, behandelt der vertiefende Beitrag zu Kleinunternehmer und Umsatzsteuer.

Vorteile und Schattenseiten

Die Regelung spart Aufwand, hat aber klare Grenzen. Ob sie sich lohnt, hängt vor allem von der Kundenstruktur und vom Investitionsbedarf ab.

Vorteile

  • keine Umsatzsteuer auf Ausgangsrechnungen
  • keine Umsatzsteuervoranmeldung, dadurch deutlich weniger Verwaltung
  • günstigerer Endpreis für Privatkunden, da kein USt-Aufschlag entsteht
  • einfachere Aufzeichnungen und geringerer Beratungsaufwand

Nachteile

  • kein Vorsteuerabzug aus Anschaffungen oder Wareneinkauf
  • bei B2B-Kunden teilweise unattraktiv, weil diese keine Vorsteuer geltend machen können
  • bei Überschreiten der Grenze rückwirkende USt-Pflicht
  • Verzicht auf die Befreiung bindet für mindestens fünf Jahre

Gerade der fehlende Vorsteuerabzug fällt bei investitionsstarken Betrieben ins Gewicht. Wer regelmäßig Anlagegüter, Wareneinkauf oder Fremdleistungen mit hoher USt bezieht, sollte den Vorsteuerabzug richtig nutzen und gegen die Vereinfachung der Befreiung abwägen.

Kleinunternehmer oder Regelbesteuerung?

Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Die folgenden Faustregeln helfen bei der Einordnung:

  • Privatkundenfokus, wenig Investitionen: Die Kleinunternehmerregelung ist meist die bessere Wahl, weil der Endpreis günstiger bleibt und der Aufwand sinkt.
  • B2B-Fokus: Geschäftskunden ziehen die Vorsteuer ohnehin ab, der USt-Ausweis stört sie nicht. Hier überwiegt häufig der Vorteil des eigenen Vorsteuerabzugs.
  • Geplante Anschaffungen: Vor größeren Investitionen kann die Regelbesteuerung bares Geld sparen, weil die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen erstattet wird.

Wie der erzielte Gewinn anschließend besteuert wird, ist eine davon unabhängige Frage und wird im Beitrag zur Gewinnbesteuerung beim Einzelunternehmen behandelt.

Wechsel zur Regelbesteuerung

Wer regelmäßig größere Investitionen plant oder vorrangig B2B fakturiert, kann freiwillig auf die Befreiung verzichten. Der Antrag (Formular U12) wird in FinanzOnline gestellt; falls noch kein Zugang besteht, hilft die Anleitung FinanzOnline registrieren und nutzen beim Einstieg. Danach beginnt die laufende Umsatzsteuervoranmeldung und die saubere Pflege der USt-Codes in der Buchhaltung .

Zu beachten ist: Der Verzicht bindet für mindestens fünf Jahre. Ein vorschneller Wechsel sollte daher gut durchgerechnet sein, da eine Rückkehr in die Befreiung erst nach Ablauf dieser Frist möglich ist.

Praxisempfehlungen

  • Umsatz monatlich kontrollieren, besonders im vierten Quartal, um ein unbemerktes Überschreiten zu vermeiden
  • Rechnungen mit korrektem Befreiungshinweis ausstellen, z. B. „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG"
  • Investitionen mit hoher Vorsteuer in das Folgejahr verschieben oder die Regelbesteuerung prüfen
  • Aufzeichnungen für sieben Jahre aufbewahren

Fazit

Die Kleinunternehmerregelung lohnt sich vor allem für Solo-Selbständige mit Privatkundenfokus und geringem Investitionsbedarf. Wer skaliert, viel investiert oder überwiegend B2B fakturiert, sollte die Regelbesteuerung rechtzeitig prüfen und den Fünf-Jahres-Effekt des Verzichts einkalkulieren. Mehr Hintergrund liefert die Übersicht zur Buchhaltung . Für die laufende Aufzeichnung lohnt der Blick auf Preise ansehen .