Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Die Steuerschuld geht also auf den Empfänger über, der die Umsatzsteuer selbst berechnet, in seiner Voranmeldung erklärt und in der Regel zugleich als Vorsteuer abzieht. In Österreich gilt das vor allem bei grenzüberschreitenden B2B-Dienstleistungen und in einzelnen Inlandsbranchen wie dem Bauwesen.

Das Verfahren ist Teil der laufenden Umsatzsteuerabwicklung. Einen Überblick über die zusammenhängenden Themen bietet der Cluster zu Umsatzsteuer und Steuern in Österreich.

Sinn und Zweck

Reverse Charge verlagert die Steuerschuld dorthin, wo der Umsatz tatsächlich besteuert wird, und vermeidet, dass ein ausländischer Leistender sich in Österreich registrieren muss. Gleichzeitig erschwert es Steuerbetrug, weil der leistende Unternehmer keine Umsatzsteuer vereinnahmt, die er dann hinterziehen könnte. Für den Empfänger ist der Vorgang häufig ergebnis- und liquiditätsneutral, weil geschuldete Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug einander aufheben.

Wichtigste Anwendungsfälle

AnwendungsfallRechtsgrundlageEmpfänger schuldet USt
B2B-Dienstleistungen aus EU/Drittland§ 3a Abs. 6 UStGja
Bauleistungen an Bauunternehmer§ 19 Abs. 1a UStGja
Lieferung von Mobiltelefonen und Halbleitern an Unternehmer§ 19 Abs. 1d UStGja, ab 5.000 € netto
Schrott und AltmetalleSchrott-UStVja
Gas, Strom an Wiederverkäufer§ 19 Abs. 1c UStGja

Die aktuelle Liste der erfassten Leistungen findet sich auf bmf.gv.at und wko.at .

Bei grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen innerhalb der EU greift Reverse Charge nach dem Empfängerortprinzip. Wie sich das von der innergemeinschaftlichen Warenlieferung abgrenzt, zeigt der Beitrag zu innergemeinschaftlichen Lieferungen B2B in der EU. Die genaue Behandlung der einzelnen EU-Dienstleistungen ist im Beitrag zu Reverse Charge und EU-Leistungen dargestellt.

Pflichtangaben auf der Rechnung

Eine Rechnung im Reverse-Charge-Verfahren enthält keine österreichische Umsatzsteuer, aber zwingend einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld. Üblich ist die Formulierung “Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge)”.

  • Nettobetrag ohne USt
  • UID des Leistenden und des Empfängers
  • ausdrücklicher Reverse-Charge-Hinweis
  • Leistungsbeschreibung, Datum, Rechnungsnummer

Beide Parteien brauchen eine gültige UID-Nummer. Wie Sie diese erhalten und prüfen, beschreibt der Beitrag zum Beantragen der UID-Nummer in Österreich. Eine Bestätigung der UID des Empfängers über das MIAS-System schützt vor späteren Beanstandungen.

Buchung in der Doppelten Buchhaltung

Der Leistungsempfänger bucht den Aufwand brutto, weist die geschuldete USt aus und macht in der Regel den entsprechenden Vorsteuerabzug geltend. Damit bleibt der Vorgang in vielen Fällen ergebnisneutral.

  • Erfassung als steuerpflichtiger Umsatz im Empfängerland
  • gleichzeitiger Vorsteuerabzug bei voller unternehmerischer Nutzung
  • separate Kennzeichnung in der UVA in den Zeilen 057 oder 066
  • Aufnahme in die Zusammenfassende Meldung bei sonstigen Leistungen B2B EU

Der Vorsteuerabzug steht nur bei voller unternehmerischer Nutzung uneingeschränkt zu. Worauf dabei zu achten ist, erklärt der Beitrag zum richtigen Vorsteuerabzug.

Häufige Fehler

  • vergessener Reverse-Charge-Hinweis auf der Rechnung
  • USt fälschlich ausgewiesen, dadurch Schuld nach § 11 Abs. 12 UStG
  • fehlende UID-Prüfung des Empfängers
  • Bauleistungen falsch eingeordnet, vor allem bei Reparaturen
  • Vermischung mit innergemeinschaftlichen Lieferungen

Eine ordentliche Doppelte Buchhaltung nach UGB und ein klarer Kontenrahmen helfen, die Fälle sauber zu trennen.

Fazit

Das Reverse-Charge-Verfahren spart Liquidität und vereinfacht grenzüberschreitende Geschäfte, verlangt aber präzise Rechnungen und korrekte UVA-Felder. Mehr zur laufenden Abwicklung steht im Beitrag zur Umsatzsteuervoranmeldung . Wer die Buchhaltung an ReAI auslagern möchte, findet die passende Lösung unter Preise ansehen .